Biozidprodukte – Anforderung an die Etikettierung

Artikel 69 der BPR regelt die Einstufung und vor allem Kennzeichnung von Biozidprodukten und fordert neben den dort festgelegten Informationen auch eine Kennzeichnung nach Verordnung (EC) No 1272/2008 (CLP).
Seit 2015 sollen Substanzen und Gemische nicht mehr nach der bisherigen Stoffrichtlinie 67/548/EWG und der Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EWG eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden. Diese Richtlinien wurden schrittweise durch die Verordnung (EC) No 1272/2008 (CLP) abgelöst. Gemische, die bereits vor dem 01. Juni 2015 auf dem Markt waren, hatten eine Übergangsfrist bis zum 1. Juni 2017, um nach der neuen Verordnung gekennzeichnet zu werden. Artikel 46 der CLP legt zudem Zeitintervalle für die Prüfung auf Einhaltung der Verordnung auf alle 5 Jahre fest. Der erste Bericht erging im Jahr 2012, somit sind die Mitgliedsstaaten dazu verpflichtet die ordnungsgemäße Anwendung der CLP erneut zu überprüfen.  Diese zweite Überprüfung hat im Januar 2018 begonnen. Überprüft wird nicht nur die korrekte Etikettierung (Labelling) sondern auch in vollständige Übereinstimmung mit den Informationen aus dem Sicherheitsdatenblatt (SDB).
Es ist damit zu rechnen, dass die Einhaltung der Einstufungs- und Kennzeichnungspflicht verstärkt kontrolliert wird (enforcement). Ferner schreibt die CLP-Verordnung Sanktionen bei Verstößen gegen die Kennzeichnungspflicht vor. Je nach Art oder Gebindegröße Ihres Produkts kann die Kennzeichnung nach BPR und CLP eine große Herausforderung darstellen.
Wir unterstützen Sie gerne bei der Erstellung von Etiketten und überprüfen auch Etiketten von bereits vorhandenen Produkten auf ihre Konformität.

Kontaktieren Sie uns hier.

Bitte beachten Sie: CFCS-Consult GmbH erstellt und prüft keine Sicherheitsdatenblätter. Bitte wenden Sie sich an einen spezialisierten Dienstleister. Wir empfehlen Ihnen diesen Dienstleister.

Die Einhaltung der Konformität mit den Verordnungen REACH ((EG) Nr. 1907/2006) und CLP ((EG) Nr. 1272/2008) ebenso wie die Einhaltung der Bestimmungen der BPR ((EU) Nr. 528/2012) und deren Umsetzung obliegt allein der Verantwortung des Herstellers. Dies gilt ebenso für die Anforderungen des Produktsicherheitsgesetzes und das Verbot irreführender und unlauterer Werbung.