a) Unter der Übergangsregelung

Ihr Biozidprodukt unter der Übergangsregelung

Der Wirkstoff Ihres Biozidproduktes ist ein Altwirkstoff, aber noch nicht genehmigt? Sie möchten Ihr Biozidprodukt bereits jetzt in bestimmten Ländern der EU vermarkten? Hierbei unterstützen wir Sie gerne. Wir ermitteln für Sie die Anforderungen speziell für Ihr BP in einzelnen europäischen Mitgliedstaaten und unterstützen Sie bei der Zusammenstellung nötiger Unterlagen. In Ihrem Auftrag nehmen wir die Registrierungen, Notifizierungen oder Zulassungen in den Ländern der EU vor, die für Sie relevant sind und unterstützen Sie auch in Spezialfällen und bei der Kommunikation mit Behörden.

Welche Fristen bestehen? Für Biozidprodukte, die nur Altwirkstoffe enthalten, gelten Übergangsregelungen bei der Zulassung. Je nach Wirkstoff können diese noch bis voraussichtlich 2024 in Anspruch genommen werden. Eine Produktregistrierung nach der Übergangsregelung kann einfach und kostengünstig sein, manche Mitgliedstaaten verlangen jedoch die Vorlage eines aufwendigen und umfangreichen Dossiers. Dies ist unter der Übergangsregelung nicht einheitlich geregelt. Die Anforderungen einzelner Länder sind stets abhängig von den aktiven Wirkstoffen und der Produktart, unter der Sie Ihr Biozidprodukt vermarkten wollen.

Wir unterstützen Sie gerne bei der rechtskonformen Vermarktung Ihrer Produkte in den Ländern der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums sowie der Schweiz.

Wir recherchieren, in welchem Land sich eine Registrierung für Sie lohnt und ermitteln eine kostengünstige Strategie. Diesen Service bieten wir, auch zusammen mit Kooperationspartnern, für verschiedenste EU Mitgliedstaaten an – fragen Sie uns nach den Details. Kontaktieren Sie uns (biocides@cfcsconsult.onmicrosoft.com) um herauszufinden, welche weiteren Anforderungen es für den Vertrieb Ihres BP gibt.

Wir bieten übrigens auch spezifisch auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Biozid-Schulungen an – zum Beispiel… (hier)