Die Biozidproduktverordnung (EU) Nr. 528/2012 (BPR)

Biozide Wirkstoffe werden auch aktive (Wirk)stoffe oder aktive Substanzen genannt. Die Wirkstoff- Genehmigung ist immer abhängig von der Kombination des Wirkstoffes mit einem bestimmten Produkttyp (PT), der die Verwendung beschreibt.

Gerne beraten wir Sie zu Ihrem bioziden Wirkstoff und zur Wirkstoffgenehmigung (hier)

Verordnung (EU) Nr. 528/2012 regelt auch die Zulassung von Biozidprodukten: Zugelassene Biozidprodukte können nur solche Wirkstoffe enthalten, die bereits als genehmigte Biozidwirkstoffe gelistet sind. Für Biozidprodukte mit sogenannten Altwirkstoffen gelten länderspezifische Übergangsregelungen.

Was bedeutet das für Sie? Wir unterstützen Sie gerne bei der Zulassung Ihres Biozidproduktes und übernehmen die zugehörigen Arbeiten zur Dossier-Erstellung (hier).

Seit September 2015 gilt für Biozidprodukte, dass der Lieferant des Wirkstoffs bzw. der Hersteller des Produktes auf der sog. Art. 95-Liste genannt sein muss. Diese Änderung betrifft auch Biozid-Hersteller bzw. Biozid-Vertreiber, die vor dem 1. September 2015 ihr Biozidprodukt registriert haben. Stellen Sie jetzt sicher, dass Sie über die erforderlichen Nachweise zur Einhaltung der Bestimmungen von Art. 95(2) verfügen! Wir beraten Sie gerne (hier).

Zu allen die Biozidprodukt-Verordnung betreffenden Themen bieten wir speziell auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Schulungen an. Unsere jeweiligen Experten können Ihnen hierbei aus erster Hand das notwendige Hintergrundwissen vermitteln und Ihnen die Arbeitsschritte der Dossiererstellung näherbringen.