Einstufung/Kennzeichnung

Meldung für das “Einstufungs- und Kennzeichnungs-verzeichnis”

Was muss gemeldet werden?

  • Identität des Anmelders
  • Identität des Stoffes
  • Einstufung des Stoffes ggfs. mit Kennzeichnungselementen

Dabei gilt es, die harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung vorzuziehen. Falls keine vorliegt, ist eine Selbsteinstufung nach entsprechenden Kriterien durchzuführen.

Meldefristen

Die Meldefristen für:

  • Stoffe, die bis zum 1. Dezember 2010 auf den Markt sind oder kommen:
    3. Januar 2011 (gemäß der Richtlinie 67/548/EWG (Stoff-RL)
  • Stoffe, die nach dem 1. Dezember 2010 auf den Markt kommen:
    innerhalb eines Monats
  • Gemische:
    bis zum 01. Juni 2015

Abweichend von dieser Bestimmung kann die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung für Stoffe und Gemische bereits vor dem 1. Dezember 2010 bzw.
1. Juni 2015, nach den Vorschriften der GHS-Verordnung erfolgen.

Unser Service:

Für die erfolgreiche Meldung der Stoffe und Gemische zur Aufnahme in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis (C&L-Verzeichnis) bieten wir folgende Leistungen an:

  • Einstufung und Kennzeichnung nach GHS
  • Erstellung der Einstufungs- und Kennzeichnungsmeldung
  • Einreichung an die Agentur über das REACH-IT-Portal

=>CLP/GHS-Verordnung

=>>Biozide