Nachträgliche Vorregistrierung

Für “Phase-in-Stoffe” gibt es gemäß Artikel 23 Übergangsregelungen zur Registrierung. Damit Sie von dieser Regelung Gebrauch machen können, mussten die Stoffe von den jeweiligen Herstellern und Importeuren vorregistriert werden.

Die Phase der Vorregistrierung von Stoffen, die unter die REACH-Verordnung fallen, endete am 1. Dezember 2008. Allerdings ist unter bestimmten Voraussetzungen eine nachträgliche Vorregistrierung möglich.

ACHTUNG:
Wenn Sie die Vorregistrierungspflicht für “Phase-in-Stoffe” nicht eingehalten haben, können Sie die Übergangsregelungen nach Artikel 23 der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 nicht in Anspruch nehmen.

Dies bedeutet, dass Sie:

  • den Stoff vor einer weiteren Herstellung, bzw. Einfuhr bei der ECHA registrieren müssen
  • möglicherweise ein Inverkehrbringen von noch vorhandenen Restmengen des Stoffes (gemäß Artikel 5 der REACH-Verordnung) bis zu einer Registrierung, nicht mehr zulässig ist

Vor der Registrierung bei der ECHA, haben Sie gemäß Artikel 26 die Pflicht zur Erkundigung, ob für diesen Stoff bereits eine Registrierung vorgenommen wurde (Inquiry).

Eine Vorregistrierung nach dem 1. Dezember 2008 ist nur dann möglich, wenn der potenzielle Registrant einen Phase-in-Stoff nach diesem Datum zum ersten Mal (>1t/a) herstellt oder einführt.

In diesem Fall muss die Vorregistrierung:

  • innerhalb von 6 Monaten nach erstmaliger Herstellung, Einfuhr oder Verwendung (>1t/a)
    und mindestens 12 Monate vor der in Artikel 23 genannten Frist durchgeführt werden

Die Vorregistrierung wird elektronisch bei der Agentur durchgeführt. Die zu verwen-denden Formate werden von der Agentur kostenlos zur Verfügung gestellt.

Nachgeschaltete Anwender müssen ihre Stoffe nicht vorregistrieren, es sei denn, sie sind gleichzeitig Hersteller oder Importeur.

=> Nachgeschaltete Anwender