Gemische – Übermittlung von Informationen an Giftnotrufzentralen in der EU

Ihre Pflichten zur Einreichung beim Giftnotruf zu all Ihren Gemischen – Umfang, Ausnahmen und Fristen. Wir unterstützen Sie gerne.

Gemäß Artikel 45 der CLP-Verordnung sind Importeure und nachgeschaltete Anwender von Gemischen, die für die menschliche Gesundheit oder durch physikalische Wirkungen als gefährlich eingestuft sind, verpflichtet, bestimmte Informationen an von den EU-Mitgliedstaaten benannte Stellen weiterzugeben. Stoffe, die als solche in Verkehr gebracht werden, ob eingestuft oder nicht, sind von der Informationspflicht nach Artikel 45 der CLP-Verordnung ausgenommen. Diese Meldungen dienen den Giftnotrufzentralen als Unterstützung bei der Durchführung einer gesundheitlichen Notfallmaßnahme. Die Informationen müssen allen Ländern zur Verfügung gestellt werden, in denen das Gemisch in Verkehr gebracht wird. Um den gesamten Ansatz zu harmonisieren, wurde 2017 ein Anhang zur CLP-Verordnung hinzugefügt, der Bestimmungen über Umfang und Format der vorzulegenden Informationen enthält (hier).

Die Informationen müssen in einem bestimmten harmonisierten Format eingereicht werden und müssen Angaben zum Antragsteller, Informationen zum Gemisch, zur Verwendung und einen eindeutigen Identifikator der Formulierung (Unique Formula Identifier, UFI) enthalten. Die UFI-Nummer stellt eine Verbindung zwischen dem Produkt und den übermittelten Informationen zum Gemisch her.

Bitte beachten Sie, dass die Generierung einer UFI allein nicht genügt, sondern nur in Verbindung mit der Einreichung von Informationen im Format der „Poison Centre Notification“ (PCN) gültig ist!

Zur Unterstützung bei der Einreichung der Informationen hat die ECHA mehrere IT-Tools entwickelt. Detaillierte und spezifische Informationen zu den gesetzlichen Anforderungen und den von der ECHA entwickelten IT-Tools finden Sie hier.

Es gelten die folgenden Fristen für die Einreichung:

– 1. Januar 2021: Verwendung durch den Verbraucher

– 1. Januar 2021: gewerbliche Nutzung

– 1. Januar 2024: nur industrielle Nutzung

Es ist zu erwarten, dass die Zusammenstellung der angeforderten Informationen sowie die Übermittlung an die einzelnen Mitgliedstaaten eine enorme Herausforderung für die Unternehmen der chemischen Industrie darstellen. Es müssen umfassende Informationen zur Zusammensetzung vorgelegt werden, die teilweise der Vertraulichkeit unterliegen, toxikologische Informationen zusammengestellt und Informationen über die Verwendung des Gemischs gegeben werden. Nicht zuletzt nähert sich die erste Frist (diese gilt für Gemische zur Nutzung durch Verbraucher).

Welche Arten von Gemischen unterliegen der UFI / PCN? Grundsätzlich gilt die Informationspflicht für alle Gemische, die in der EU in Verkehr gebracht und aufgrund ihrer gesundheitlichen oder physikalischen Auswirkungen als gefährlich eingestuft werden. Dies betrifft auch Biozidprodukte. Es gibt jedoch Ausnahmen von der Regel. CFCS-Consult GmbH kann Ihnen helfen, die Verpflichtungen speziell für Ihr Produkt zu identifizieren.

CFCS-Consult GmbH kann Sie bei der Erfüllung der oben genannten gesetzlichen Anforderungen unterstützen. Mit unserer Expertise in den Bereichen Einstufung & Kennzeichnung, toxikologische Bewertung von Stoffen und Gemischen sowie Erfahrung bei der Erstellung und Einreichung von Dossiers in anderen regulatorischen Bereichen stellen wir gerne die notwendigen Informationen zusammen und unterstützen Sie bei der Einreichung Ihrer PCN-Meldung.

Für weitere Informationen kontaktieren Sie bitte Dr. Roland Stangl oder CFCS Biocides.