Lassen Sie Vorsicht bei der Werbung für Ihre Biozidprodukte und gefährlichen Gemische walten!
Noch immer gibt es zahlreiche Verstöße gegen die Biozidproduktverordnung durch unerlaubte verharmlosende oder irreführende Werbung.
Beispielsweise wird bei einer großen Zahl von Biozidprodukten mit Begriffen wie „natürlich“ oder „unschädlich“ geworben, die bei Biozidprodukten unzulässig sind!
Es gibt eine Reihe von Worten, deren Benutzung im Zusammenhang mit Werbung für Biozidprodukte durch Behörden verboten wurden. Lassen Sie sich dazu vorab beraten, bevor Sie beispielsweise Ihre gedruckten Etiketten entsorgen müssen.
Was zulässig ist und was nicht muss in Einzelfällen aus dem Zusammenhang beurteilt werden.
Ebenfalls geahndet werden Verpackungen und Aufmachungen von gefährlichen Gemischen und Biozidprodukten, die die aktive Neugier von Kindern wecken oder fördern. Es darf zudem keine Verwechslungsgefahr mit Lebensmitteln, Futtermitteln oder Arzneimitteln gegeben sein.
Die Einhaltung der Vorschriften zur Werbung und Auslobung wird zunehmend verstärkt durch die Behörden kontrolliert, aber beachten Sie: am häufigsten werden Verstöße gegen die Vorschriften für die Werbung für Biozidprodukte derzeit von Marktbegleitern gemeldet bzw. in Form einer kostenpflichtigen Abmahnung an Sie gerichtet!
Gerne beraten wir Sie zur rechtskonformen Werbung und Auslobung Ihrer Biozidprodukte (hier).
Stellen Sie auch sicher, dass Ihr Biozidprodukt korrekt gekennzeichnet ist. Informationen hierzu finden Sie hier.