Die Verwendung eines Stoffes oder einer Zubereitung in einem berufsbezogenen Kontext wird gemäß REACH als „nachgeschaltete Anwendung“ bezeichnet. Wenn Sie also beruflich mit Chemikalien umgehen sind Sie vermutlich auch von REACH betroffen. Ihre Pflichten können jedoch sehr unterschiedlich sein, je nachdem, ob Sie Chemikalien nur „anwenden“, zum Beispiel bei der Reinigung von Oberflächen, oder ob Sie z.B. Formulierer sind, oder Gegenstände (Erzeugnisse) herstellen.
Grundlegende Pflichten bestehen zum Beispiel darin, die von Ihrem Lieferanten festgelegten Maßnahmen zum sicheren Umgang mit dem Stoff zu beachten bzw. umzusetzen. Sie müssen Ihrem Lieferanten aber auch mitteilen, wenn Ihre Verwendung des Stoffes im Sicherheitsdatenblatt nicht erfasst ist, oder Sie die Maßnahmen zum sicheren Umgang für nicht angemessen erachten.
Wenn Ihre Verwendung im Expositionsszenario Ihres Lieferanten nicht abgedeckt ist, oder von dieser Verwendung sogar abgeraten wird, haben Sie auch die Möglichkeit, eine eigene Stoffsicherheitsbewertung durchzuführen. Das ist im Einzelfall gar nicht so aufwändig, wie Sie jetzt vielleicht denken. Es gibt auch eine Reihe von Fällen, in denen nachgeschaltete Anwender keine eigene Stoffsicherheitsbeurteilung durchführen müssen.
Ein Stoffsicherheitsbericht des nachgeschalteten Anwenders (DU CSR) muss für einen registrierten Stoff innerhalb von zwölf Monaten nach Erhalt des Sicherheitsdatenblatts abgeschlossen sein. Nachgeschaltete Anwender müssen ECHA darüber informieren, dass Sie beabsichtigen, einen Stoffsicherheitsbericht innerhalb von sechs Monaten zu erstellen. Allerdings muss der DU CSR nicht bei der ECHA eingereicht werden.
Wir helfen Ihnen gerne, Ihren eigenen Stoffsicherheitsbericht zu erstellen oder eine entsprechende Meldung an die ECHA durchzuführen, falls Sie dieser Verpflichtung nicht unterliegen sollten.
Als Formulierer müssen Sie Ihre Kunden über die Gefahren und die Bedingungen für die sichere Verwendung ihres Gemisches angemessen unterrichten. Formulierer unterliegen ebenfalls Pflichten nach der CLP-Verordnung.
Denken Sie daran, dass seit dem 01. Juni 2015 auch für Gemische ausschließlich die CLP Verordnung gilt!
Als Hersteller oder Importeur von Erzeugnissen unterliegen Sie Pflichten nach REACH, wenn die Erzeugnisse einen besonders besorgniserregenden Stoff (SVHC) in einer Konzentration von über 0,1 % (w/w) enthalten oder wenn ein Stoff beabsichtigt freigesetzt wird und der Stoff in diesen Erzeugnissen in einer Menge von insgesamt mehr als 1 Tonne pro Hersteller oder Importeur pro Jahr vorhanden ist.
Auch hier helfen wir Ihnen gerne bei der Prüfung, ob und welchen Pflichten Sie unter REACH im Einzelnen unterliegen sowie bei der praktischen Umsetzung in Ihrem Betrieb.
Wir helfen Ihnen zum Beispiel bei der Erstellung von Kundeninformationsschreiben, bei der Prüfung ob Ihre Verwendungen im Sicherheitsdatenblatt abgedeckt sind, oder bei der Erstellung eines eigenen Stoffsicherheitsberichts.
Unser Service für nachgeschaltete Anwender im Überblick:
Unser Service für nachgeschaltete Anwender im Überblick:
Meldung der Verwendung an den Lieferanten (wenn der Stoff noch nicht registriert ist)
Prüfung von Expositionsszenarien
Erstellung eines Stoffsicherheitsberichts für nachgeschaltete Anwender
Meldung an ECHA
Unterstützung bei der Erfüllung aller Zulassungsanforderungen
Unterstützung bei der Erfüllung aller Beschränkungsanforderungen
Unterstützung bei der Erfüllung aller Anforderungen an Stoffe in Erzeugnissen